Das Berliner Neutralitätsgesetz (Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27. Januar 2005) verbietet den Beamt*innen und Angestellten in den Bereichen Rechtspflege, Justizvollzug und Polizei sowie den Lehrer*innen und anderen Beschäftigten mit pädagogischem Auftrag an öffentlichen Schulen das sichtbare Tragen von religiösen oder weltanschaulichen Symbolen oder Kleidungsstücken während des Dienstes.
Allein das Tragen eines Kopftuches, unabhängig vom Verhalten der Lehrerin oder der konkreten Situation an der Schule, verletzt weder die sogenannte negative Glaubensfreiheit der Schüler*innen, die vor religiöser Beeinflussung schützt, noch die Religionsfreiheit der Kolleg*innen im Lehrerzimmer. Die staatliche Neutralität in weltanschaulichen und religiösen Fragen ist auf anderen Wegen zu gewährleisten. Dennoch hält das Land Berlin bisher – entgegen der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – am Neutralitätsgesetz fest. Das kann aus unserer Sicht nicht so bleiben.